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Satzung

des

Bröltaler  Erntevereins

(in der Fassung vom 04.05.2009)

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Bröltaler Ernteverein e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 51588 Nümbrecht, Bruchhausen-Röttgen.

 

 

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Der Verein fördert die Erhaltung und Pflege des ländlichen und bäuerlichen Brauchtums sowie die Fortführung von Traditionen in den nachbarschaftlichen Beziehungen der Landbevölkerung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Das Mindesteintrittsalter beträgt 16 Jahre.
(2) Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragssatzung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss oder
d. durch Streichung in der Mitgliederliste.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich (z.B. wenn ein Mitglied den Interessen des Vereines zuwider handelt, seine Mitarbeit verweigert oder die Ehre und Ansehen des Vereines schädigt). Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag länger als ein Jahr in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

 

 

§ 5 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
  3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen (§ 4 Abs. 2),
  6. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  7. die Änderung der Satzung,
  8. die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(4) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leiten die Versammlung.
(5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht von einer Mindestanzahl von Mitgliedern abhängig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer sowie dem 1. und 2. Schriftführer. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatz-mitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
(2) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vereinsmitglieder hinzuziehen, die nicht dem Vorstand angehören. Diesen Mitgliedern steht bei der Beschlussfassung jedoch kein Stimmrecht zu.
(3) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie haben nur Anspruch auf Auslagenersatz.
(4) Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(7) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Die Einladung zur Vorstandssitzung ist an keine besondere Form und Frist gebunden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.

 

§ 8 Kassierer

 

Der Kassierer nimmt gegen Quittung alle Einzahlungen an den Verein in Empfang. Er hat alle Auszahlungen bzw. Zahlungsanweisungen nach erfolgter Zustimmung durch den Vorsitzenden vorzunehmen. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen und der Mitgliederversammlung einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht zu geben.

 

§ 9 Wappen des Vereins

 

Der Verein führt ein Wappen, in dem sich im oberen Drittel auf gelbem Untergrund ein Bergischer Löwe (rot) befindet. Links und rechts davon befindet sich jeweils eine in blau gehaltene Rosette. Im unteren Bereich, auf blauem Untergrund, befindet sich eine Darstellung der alten Brücke zwischen Bruchhausen und Röttgen (schwarz). Über der Brücke ist ein Erntestrauß mit Ähren, Korn- und Mohnblumen sowie einer Sichel dargestellt. Am unteren Teil des Straußes führt nach links und rechts ein Schleifenband (Schwarz), in dem der Vereinsname steht (links: Bröltaler, rechts: Ernteverein von 1907). Links und rechts von dem Erntestrauß ist jeweils ein Zugvogel (Schwalbe) dargestellt.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zur Hälfte an die Diakonie und zur Hälfte an die Caritas, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

Beitragssatzung

 

(1) Die Höhe der Beiträge und deren Änderung beschließt die Mitgliederversammlung entsprechend den §§ 4 und 6 der Vereinssatzung.
(2) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Die Beitragspflicht für Jugendliche besteht ab dem Jahr, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden.
(4) Die Beiträge werden einmal jährlich im Bankeinzugsverfahren erhoben. Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder zahlen den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag.
(5) Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Sonderbeiträgen/ Umlagen beschließen. Die Höhe der Sonderbeiträge/ Umlagen darf pro Mitglied jährlich den Jahresbeitrag nicht übersteigen.
(6) Das Vereinsvermögen darf nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Eine Gewinnausschüttung an Mitglieder erfolgt nicht. Direkte und indirekte Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen an einzelne Mitglieder sind nicht gestattet (§ 3 der Vereinssatzung).
(7) Der Beitrag ab 01.01.2002 beträgt 20,00 Euro.